Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) N-ICT e.U. 1 Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die N-ICT e.U. (nachfolgend: der Auftragnehmer) gegenüber dem Auftraggeber erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurden. 2 Dienstleistungen 2.1 Der Inhalt der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages zu erbringenden Dienstleistungen orientiert sich an dem bei Vertragsschluss bekannten Leistungsumfang. Sollte sich im Zuge der Vertragsdurchführung ergeben, dass der Leistungsumfang einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bedarf, werden sich die Vertragsparteien über eine entsprechende Anpassung des Leistungsumfangs einigen. 2.2 Leistungen durch den Auftragnehmer, die vom Auftraggeber über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom Auftraggeber nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim Auftragnehmer gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim Auftragnehmer üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Auftraggeber oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 3 Beginn des Vertragsverhältnisses 3.1 Sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer außerhalb von AGB keine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung getroffen wird: – beginnt das Dienstleistungsverhältnis mit Auftragserteilung und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. – wird der erste Monat des Dienstleistungsverhältnisses als Probemonat vereinbart. Während dieser Zeit kann das Dienstleistungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Angaben von Gründen mit sofortiger Wirkung beendet werden. 4 Erbringung der Dienstleistungen 4.1 Die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt in unmittelbarer Abstimmung mit dem Auftraggeber. 4.2 Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass durch den Abschluss dieses Vertrages zwischen Ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Auftragnehmer ist weder in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, noch unterliegt er einem die organisatorische Gestaltung der Ausführung der geschuldeten Dienstleistungen (hinsichtlich der Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Auftragsdurchführung) umfassenden Direktions- und Weisungsrecht des Auftraggebers. 4.3 Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistungen in eigener Verantwortung und Entscheidung. Er hat jedoch bei der Gestaltung seiner Tätigkeit auf die Belange des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen. 4.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen ohne Angabe von Gründen von geeigneten Personen seiner Wahl vertreten zu lassen. 4.5 Soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, bedient sich der Auftragnehmer für die Erbringung der Dienstleistungen seiner eigenen Betriebsmittel. Seitens des Auftraggebers werden keine Betriebsmittel oder sonstige Ressourcen zur Verfügung gestellt. 4.6 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer nach Absprache seine Mitarbeiter zur Verfügung, sofern dies für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen erforderlich ist. 4.7 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für die Ausführung der geschuldeten Dienstleistungen erforderlichen Lizenzen zur Verfügung. 4.8 Der Auftragnehmer hat die geschuldeten Dienstleistungen termin- und fachgerecht und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Dienstleisters zu erbringen. 4.9 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass durch den Abschluss dieses Vertrages zwischen Ihnen keine Partnerschaft begründet wird. Zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen, die den Auftraggeber verpflichten, ist der Auftragnehmer nicht befugt. 5 Vertragslaufzeit 5.1 Sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer außerhalb von AGB keine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung getroffen wird, kann das Dienstleistungsverhältnis von beiden Seiten jeweils zum Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle einer Kündigung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert das zur Bearbeitung eventuell überlassene Material sowie bis dahin vorliegende Arbeitsergebnisse inklusive Teilergebnisse vollständig auszuhändigen. 5.2 Die Parteien dieses Dienstleistungsvertrags vereinbaren, dass im Falle einer Kündigung der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist so viel an Aufträgen erteilt, dass der Auftragnehmer in jedem Monat der Kündigungsfrist Dienstleistungen in einem Stundenausmaß erbringt, das dem Durschnitt der bisher erbrachten monatlichen Stundenausmaße entspricht. Der Durchschnitt der bisher erbrachten monatlichen Stundenausmaße ist auf Grundlage der monatlichen Stundenausmaße vom Beginn dieses Dienstleistungsverhältnisses bis zum Einlangen der schriftlichen Kündigung zu berechnen. Wird der Durchschnitt der bisher erbrachten monatlichen Stundenausmaße in den Monaten der Kündigungsfrist nicht erreicht, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer die Differenz aus den tatsächlich erbrachten Stundenausmaßen und dem Durschnitt der bisher erbrachten monatlichen Stundenausmaße auszubezahlen. 6 Vergütung 6.1 Die Vergütung richtet sich nach der individuellen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. 6.2 Erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen im Zeitraum vom Montag bis Freitag, zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr sowie zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr, gebührt ihm ein Zuschlag von 50 % pro Stunde auf den mit dem Auftraggeber vereinbarten Stundensatz. 6.3 Erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen im Zeitraum vom Montag bis Freitag, zwischen 20:00 Uhr und 06.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und an in Österreich gesetzlich anerkannten Feiertagen, gebührt ihm ein Zuschlag von 100 % pro Stunde auf den mit dem Auftraggeber vereinbarten Stundensatz. 6.4 Solange der Auftragnehmer an der Erbringung der Dienstleistungen verhindert ist (insbesondere wegen Krankheit, Unfall, Ortsabwesenheit, anderer Aufträge etc)., steht ihm für diesen Zeitraum kein Vergütungsanspruch zu. Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht ebenfalls nicht. 6.5 Der Auftragnehmer führt sämtliche Steuern, Abgaben und gegebenenfalls Versicherungsbeiträge selbstständig ab und ist alleine für das Einhalten der jeweils geltenden genehmigungsrechtlichen und sonstigen auf seine Tätigkeit anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Bei der Kalkulation der Vergütung ist dies entsprechend berücksichtigt worden. 7 Mitwirkung des Auftraggebers 7.1 Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft auch solche Informationen und Unterlagen, die erst während der Leistungserbringung bekannt oder relevant werden. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Entscheidungen, die für die Fortführung der Dienstleistungen erforderlich sind, rechtzeitig getroffen werden. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht in angemessener Weise nach, kann der Auftragnehmer für die dadurch entstandenen Verzögerungen nicht verantwortlich gemacht werden. 8 Nebentätigkeit 8.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, neben den vereinbarten Dienstleistungen auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, sofern dies nicht der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Eine Tätigkeit für andere Auftraggeber darf jedoch die Tätigkeit für den Auftraggeber nicht beeinträchtigen. 9 Geheimhaltungspflichten 9.1 Vertrauliche Informationen sind alle dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber mitgeteilten sowie im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen auf anderem Wege zur Kenntnis gelangten oder von dem Auftragnehmer (mit)entwickelten und nicht bereits öffentlich zugänglichen Informationen wie Geschäftsgeheimnisse und Geschäftsvorgänge, Betriebsgeheimnisse und Betriebseinrichtungen, Know-how, Verfahren und Arbeitsweisen, persönliche Angelegenheiten und sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die sich auf den Auftraggeber beziehen und die nach dem bekundeten oder erkennbaren Willen des Auftraggebers geheim gehalten werden sollen und deren Weitergabe an Dritte Schaden für den Auftraggeber anrichten würde, unabhängig davon, in welchem Zustand bzw. auf welchem Datenträger sich die Informationen befinden und ob die Informationen vor oder nach dem Abschluss dieses Vertrages mitgeteilt wurden. 9.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag zu verwenden und sie während der Vertragslaufzeit oder nach seiner Beendigung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder anderweitig zu verwenden noch seinen Mitarbeitern noch Dritten, welche nicht im Rahmen der Durchführung eines Vertrages tätig werden, mitzuteilen. 10 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen, Rückgabe von Eigentum 10.1 Alle Informationen und Unterlagen, die der Auftragnehmer anlässlich und im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen von dem Auftraggeber erhalten oder erstellt hat, sind sorgfältig und gegen die Einsichtnahme unbefugter Dritter geschützt aufzubewahren. 10.2 Während der Laufzeit dieses Vertrages hat der Auftragnehmer alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die er im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung von dem Auftraggeber erhalten oder erstellt hat, unverzüglich nach Anforderung an diesen herauszugeben und sämtliche Daten und Software, einschließlich der Quell- und Objektcodes unverzüglich nach Aufforderung zu löschen. 11 Datenschutz 11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Schutz der Daten des Auftraggebers vor unbefugtem Zugriff. Soweit der Auftragnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers und gegebenenfalls seiner Beschäftigten oder Kunden betraut ist, ist er verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Rechtmäßigkeit und Transparenz der Verarbeitung, deren Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit. Der Auftragnehmer hat ferner sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten. Daten mit personenbezogenem Inhalt sind unter Verschluss zu halten und nicht mehr benötigte Daten fachgerecht zu entsorgen. 12 Haftung 12.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens und bei Vorsatz. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen. 12.2 Von Schadensersatzansprüchen Dritter, welche im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der jeweiligen Vertragspflichten durch eine Vertragspartei stehen, stellt diese Vertragspartei die jeweils andere von dem Dritten in Anspruch genommene Vertragspartei schad- und klaglos. 12.3 Entspricht die Dienstleistung des Auftragnehmers nicht den zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen des Auftraggebers, ist die erbrachte Dienstleistung mangelhaft. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber dies unverzüglich nach dem Erkennen des Mangels bei dem Auftragnehmer zu rügen. Ist die Rüge begründet, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Mangelbeseitigung zu. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Mangelbeseitigung besteht nicht, wenn der von ihm gerügte Mangel auf einer Verletzung seiner vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen beruht. Besteht ein Anspruch des Auftraggebers auf Mangelbeseitigung, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, die mangelhaft erbrachten Dienstleistungen innerhalb einer von dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist so nachzubessern, dass sie den vertraglich geschuldeten Dienstleistungen entsprechen. Scheitert der Nachbesserungsversuch oder wird die Nachbesserung verweigert oder ist sie für den Auftraggeber unzumutbar, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Kürzung der vereinbarten Vergütung zu. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bestehen nicht, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers nach den Bestimmungen des Paragraphen Haftung dieses Vertrages vor. 13 Mitteilungen 13.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Änderungen ihrer Anschriften der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen, widrigenfalls Mittteilungen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse als wirksam zugestellt gelten. 14 Abwerbeverbot 14.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung direkt oder indirekt abzuwerben oder zu beschäftigen. Für jeden Verstoß gegen diese Verpflichtung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 30.000 pro Verstoß. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang eine Zusammenarbeit mit ehemaligen Mitarbeitern oder Subunternehmern des Auftragnehmers besteht oder bestand. 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstandsvereinbarung 15.1 Alle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts. Für Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig. 16 Schriftform 16.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 17 Höhere Gewalt 17.1 Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar. 18 Salvatorische Klausel 18.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart gilt, die dem von Vertragsparteien ursprünglich mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer tatsächlich undurchführbaren Bestimmung oder einer Regelungslücke in diesen AGB. 19 Vertragsstrafe bei Geheimhaltungsverletzung 19.1 Der Auftragnehmer hat bei Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflichten gemäß § 9 dieser AGB eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000 (in Worten: f ünfundzwanzigtausend) zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, gegen den Auftragnehmer einen weitergehenden Schaden geltend zu machen sowie Unterlassung weiterer Verstöße zu verlangen. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen. 20 Geistiges Eigentum, Nutzungs- und Verwertungsrechte 20.1 Alle bei dem Abschluss eines Vertrages vorhandenen gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechte und sonstiges geistiges Eigentum einer Vertragspartei, insbesondere – jedoch nicht beschränkt auf – geheimes Know-how, verbleiben im ausschließlichen Eigentum und mangels einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung in der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsbefugnis der jeweiligen Vertragspartei. 20.2 Sämtliche von dem Auftragnehmer allein oder zusammen mit anderen Auftragnehmern oder Mitarbeitern des Auftraggebers in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Dienstleistungserbringung erzielten Arbeitsergebnisse abgeschlossener und nicht abgeschlossener Arbeiten inklusive aller Notizen, Pläne, Konzepte, Erfindungen, Marken und sonstige Ergebnisse einschließlich der von dem Auftragnehmer (mit)entwickelten vertraulichen Informationen stehen dem Auftraggeber zu, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 20.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnisse gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich offen zu legen. 21 Keine Nebenabreden 21.1 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen einzelner Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. _______________________________________________ Stand: Dezember 2025 N-ICT e.U. Meldemannstraße 22/2/2502, A-1200 Wien E-Mail: [email protected] | Web: www.n-ict.com
Complete IT expertise for your company
Strategic consulting. Cloud migration. IT Operations.