ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
N-ICT e.U.
Teil A gilt für alle Leistungen. Teil B gilt zusätzlich für Projekt- und Beratungsleistungen. Teil C gilt zusätzlich für laufend erbrachte Services.
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der N-ICT e.U. (Auftragnehmer) gegenüber Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs. Verträge mit Verbrauchern sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen.
1.2 Sie gelten in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung für die gesamte Geschäftsbeziehung, somit auch für Folgeaufträge, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf.
1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihnen in Textform ausdrücklich zugestimmt hat. Die widerspruchslose Erbringung von Leistungen gilt nicht als Zustimmung.
1.4 Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: zuerst das Angebot beziehungsweise der Einzelvertrag, dann ein allfälliger Leistungsschein, dann diese Bedingungen.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot und einem allfälligen Leistungsschein. Zusagen außerhalb dieser Dokumente bedürfen der Bestätigung in Textform.
2.2 Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nur geschuldet, soweit ausdrücklich eine Werkleistung vereinbart ist.
2.3 Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Sie werden vorab abgestimmt, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
2.4 Der Auftragnehmer bestimmt Ort, Zeit und Methodik der Leistungserbringung nach fachlichem Ermessen, soweit keine Servicezeiten oder Termine vereinbart sind. Die Leistungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, aus der Ferne erbracht.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Das gilt auch für Informationen, die erst während der Leistungserbringung bekannt oder relevant werden.
3.2 Der Auftraggeber gewährt den erforderlichen Zugang zu seinen Systemen, Zugangsdaten und Berechtigungen sowie, soweit nötig, zu Testumgebungen.
3.3 Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungsbefugnis sowie eine Vertretung.
3.4 Der Auftraggeber stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Lizenzen zur Verfügung.
3.5 Der Auftraggeber behandelt überlassene Zugangsdaten vertraulich und teilt Änderungen an seiner IT-Umgebung, die die Leistungserbringung betreffen, unverzüglich mit.
3.6 Soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung beauftragt ist, sorgt der Auftraggeber selbst für eine vollständige und aktuelle Sicherung seiner Daten. Vor Eingriffen in produktive Systeme stellt er eine aktuelle Sicherung sicher.
3.7 Mitwirkungsleistungen erbringt der Auftraggeber unentgeltlich und rechtzeitig. Werden sie verspätet oder unvollständig erbracht, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen; dadurch entstehender Mehraufwand wird nach Aufwand verrechnet.
3.8 Dem Auftraggeber steht kein Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern oder Subunternehmern des Auftragnehmers zu.
4. Leistungserbringung und Subunternehmer
4.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Dritte oder sein Partnernetzwerk heranzuziehen. Für deren Leistungen haftet er wie für eigene.
4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet eingesetzte Dritte zur Geheimhaltung im gleichen Umfang und, soweit personenbezogene Daten betroffen sind, zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.
4.3 Zwischen den Vertragsparteien wird kein Arbeits-, Dienst- oder Gesellschaftsverhältnis begründet. Der Auftragnehmer ist selbständiger Unternehmer.
5. Nicht enthaltene Leistungen
5.1 Soweit im Angebot nicht ausdrücklich vereinbart, sind insbesondere folgende Leistungen nicht im Leistungsumfang enthalten:
- Hardware, Softwarelizenzen und sonstige Fremdkosten
- Leistungen Dritter, einschließlich Hersteller- und Providersupport
- Schulungen und Einschulungen
- Datensicherung sowie die Wiederherstellung von Daten
- Rufbereitschaft und Leistungen außerhalb der vereinbarten Servicezeiten
- Behebung von Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung oder Eingriffe Dritter zurückgehen
- Umzüge, Neuaufbau und Migrationen von Systemen
- Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und forensische Leistungen
- barrierefreie Ausgestaltung von Websites und Anwendungen im Sinne des Barrierefreiheitsgesetzes
5.2 Solche Leistungen bietet der Auftragnehmer gerne gesondert an.
6. Drittleistungen und Lizenzen
6.1 Vermittelt der Auftragnehmer Produkte oder Dienste Dritter, etwa Cloud- oder Lizenzprodukte, kommt der Vertrag darüber zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter zustande. Die Bedingungen des Drittanbieters gehen insoweit vor.
6.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Verfügbarkeit, Funktionsumfang oder Änderungen von Leistungen Dritter.
6.3 Rechnet der Auftragnehmer Drittkosten im eigenen Namen weiter, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung im Angebot.
7. Entgelt
7.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
7.2 Soweit kein Preis vereinbart ist, gilt der jeweils gültige Stundensatz des Auftragnehmers. Die Abrechnung erfolgt in angefangenen Viertelstunden.
7.3 Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich. Für Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten wird ein Zuschlag von 50 Prozent, für Leistungen an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 20:00 und 06:00 Uhr ein Zuschlag von 100 Prozent verrechnet.
7.4 Spesen und Reisekosten innerhalb von Wien sind im Entgelt enthalten. Bei Terminen außerhalb von Wien wird die Reisezeit als Arbeitszeit angerechnet; Reise- und Aufenthaltskosten werden nach Beleg verrechnet.
7.5 Wiederkehrende Entgelte kann der Auftragnehmer einmal jährlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex beziehungsweise des Kollektivvertrags für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, Bereich Informationstechnologie, anpassen. Die Anpassung erfolgt frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und wird vier Wochen vorher in Textform angekündigt.
7.6 Kostenschätzungen werden nach bestem Wissen erstellt und sind unverbindlich. Zeichnet sich ab, dass eine Schätzung um mehr als 15 Prozent überschritten wird, stimmt sich der Auftragnehmer vorab mit dem Auftraggeber ab.
8. Rechnung und Zahlung
8.1 Wiederkehrende Entgelte werden monatlich verrechnet. Bei Projekten erfolgt die Verrechnung nach Meilensteinen oder monatlich nach Aufwand.
8.2 Jeder Rechnung liegt eine Aufstellung der erbrachten Leistungen bei. Einwendungen gegen die Aufstellung sind binnen 14 Tagen in Textform zu erheben.
8.3 Rechnungen sind, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
8.4 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Kosten zweckentsprechender Betreibungsmaßnahmen verrechnet.
8.5 Befindet sich der Auftraggeber trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung einzustellen. Der Auftragnehmer gerät dadurch nicht in Verzug.
8.6 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Termine
9.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Ansonsten handelt es sich um Zielzeitpunkte.
9.2 Verzögerungen, die auf fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, Leistungen Dritter oder höhere Gewalt zurückgehen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
10. Gewährleistung
10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Erbringung der jeweiligen Leistung, bei Werkleistungen ab Abnahme.
10.2 Mängel sind binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit in Textform und nachvollziehbar beschrieben zu rügen.
10.3 Der Auftragnehmer behebt berechtigt gerügte Mängel vorrangig durch Verbesserung innerhalb angemessener Frist. Schlägt die Verbesserung zweimal fehl, steht dem Auftraggeber Preisminderung zu.
10.4 Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird abbedungen; der Auftraggeber hat das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nachzuweisen.
10.5 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, unsachgemäße Nutzung oder auf vom Auftraggeber beigestellte Vorgaben, Daten oder Produkte zurückgehen.
10.6 Für Produkte Dritter gelten ausschließlich deren Gewährleistungsbedingungen.
11. Haftung
11.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
11.2 Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach begrenzt mit dem für den betroffenen Auftrag im Anlassjahr gezahlten Nettoentgelt, bei Dauerschuldverhältnissen mit dem Nettoentgelt der letzten zwölf Monate.
11.3 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
11.4 Der Ersatz von entgangenem Gewinn, mittelbaren Schäden, Folgeschäden sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz vorliegt.
11.5 Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer nicht, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung beauftragt ist. Ist sie beauftragt, ist die Haftung auf den Aufwand begrenzt, der für die Wiederherstellung der Daten aus ordnungsgemäß erstellten Sicherungen erforderlich ist.
11.6 Schadenersatzansprüche sind binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.
12. Einsatz von KI-Systemen
12.1 Setzt der Auftragnehmer Systeme der künstlichen Intelligenz ein, geschieht dies mit größtmöglicher Sorgfalt. Für die inhaltliche Richtigkeit KI-generierter Antworten, Aufzeichnungen oder Inhalte sowie für Folgen aus deren Nutzung wird keine Haftung übernommen.
12.2 Die fachliche und organisatorische Verantwortung für die betroffenen Abläufe verbleibt beim Auftraggeber. Vor Entscheidungen von wesentlicher Tragweite prüft der Auftraggeber die Ergebnisse.
13. Geheimhaltung
13.1 Beide Vertragsparteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrags. Vertraulich sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Know-how, technische Unterlagen sowie als vertraulich bezeichnete Informationen.
13.2 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
13.3 Die Geheimhaltungspflicht besteht während der Vertragslaufzeit und drei Jahre darüber hinaus.
14. Abwerbeverbot
14.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach keine Mitarbeiter oder Subunternehmer der anderen Partei aktiv abzuwerben.
14.2 Bei Verstoß ist eine Vertragsstrafe von EUR 15.000 je Fall zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
15. Datenschutz
15.1 Beide Vertragsparteien halten die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO und des Datenschutzgesetzes ein.
15.2 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art 28 DSGVO ab. Diese geht im Konfliktfall diesen Bedingungen vor.
15.3 Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Der Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter richtet sich nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
16. Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte
16.1 Der Auftraggeber erhält an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen mit vollständiger Bezahlung ein nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für eigene Zwecke.
16.2 Der Auftragnehmer behält die Rechte an vorbestehendem Know-how, an Methoden, Konzepten, Werkzeugen, Skripten, Vorlagen und Bausteinen sowie an deren Weiterentwicklungen. Deren Verwendung für andere Kunden bleibt zulässig.
16.3 Die Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Dritte sowie deren Bearbeitung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Ausschließliche Nutzungsrechte werden nur bei gesonderter Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt eingeräumt.
16.4 Allgemeines Wissen und allgemeine Erfahrung, die der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung gewinnt, darf er frei verwenden.
17. Unterlagen
17.1 Der Auftragnehmer verwahrt Unterlagen des Auftraggebers sorgfältig und schützt sie vor dem Zugriff Unbefugter.
17.2 Nach Vertragsende gibt der Auftragnehmer auf Anforderung alle Unterlagen des Auftraggebers in einem gängigen Format heraus und löscht die verbliebenen Daten. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
18. Laufzeit und Beendigung
18.1 Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Angebot. Ist nichts vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
18.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug trotz Mahnung und Nachfristsetzung, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie bei schwerwiegender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten trotz Abmahnung.
18.3 Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen sind in jedem Fall abzurechnen.
19. Höhere Gewalt
19.1 Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Naturereignisse, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Telekommunikations- oder Cloud-Diensten, befreien die betroffene Partei für ihre Dauer von der Leistungspflicht.
19.2 Dauert das Ereignis länger als drei Monate, kann jede Partei den betroffenen Vertrag in Textform beenden.
20. Referenznennung
20.1 Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber unter Nennung des Namens und des Logos sowie mit einer kurzen Beschreibung des Projekts als Referenz anführen. Der Auftraggeber kann dem jederzeit in Textform widersprechen.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
21.2 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung der anderen Partei in Textform.
21.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
21.4 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das für Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart.
21.5 Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
21.6 Der Auftragnehmer kann diese Bedingungen bei laufenden Verträgen mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform ändern. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Änderung als angenommen; auf diese Wirkung wird in der Ankündigung hingewiesen.
Teil B – Projekt- und Beratungsleistungen
22. Leistungsumfang und Änderungen
22.1 Der Leistungsumfang eines Projekts ergibt sich aus dem Angebot, einschließlich allfälliger Phasen, Meilensteine und Ergebnisse.
22.2 Änderungswünsche des Auftraggebers werden in Textform eingebracht. Der Auftragnehmer bewertet die Auswirkungen auf Aufwand, Kosten und Termine. Die Umsetzung erfolgt erst nach Freigabe der Bewertung durch den Auftraggeber.
22.3 Die Bewertung von Änderungswünschen ist bis zu einem Aufwand von zwei Stunden kostenlos, darüber hinaus nach Aufwand zu verrechnen.
23. Abnahme
23.1 Ist eine Werkleistung vereinbart, prüft der Auftraggeber das Ergebnis binnen zehn Arbeitstagen ab Bereitstellung und erklärt die Abnahme in Textform.
23.2 Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme und keine Mitteilung wesentlicher Mängel, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber das Ergebnis produktiv nutzt.
23.3 Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
24. Vergütung bei Projekten
24.1 Projekte werden nach tatsächlichem Aufwand oder zum vereinbarten Pauschalpreis verrechnet. Maßgeblich ist das Angebot.
24.2 Bei Projekten, die über mehr als einen Monat laufen, erfolgt die Verrechnung monatlich nach Leistungsfortschritt oder entlang der vereinbarten Meilensteine.
Teil C – Laufende Services
25. Geltung und Leistungsinhalt
25.1 Dieser Teil gilt für laufend erbrachte Leistungen, insbesondere Betrieb, Überwachung, Wartung und Support.
25.2 Der konkrete Leistungsinhalt, die gewählte Servicestufe und allfällige Abweichungen ergeben sich aus dem Angebot.
26. Servicezeiten und Servicestufen
26.1 Es stehen folgende Servicestufen zur Verfügung. Ohne abweichende Vereinbarung im Angebot gilt die Stufe Basis.
| Basis | Standard | Plus | |
|---|---|---|---|
| Servicezeit | Mo–Fr 09–17 Uhr | Mo–Fr 08–17 Uhr | Mo–Fr 08–18 Uhr |
| Reaktion P1 | 1 Arbeitstag | 4 Stunden | 2 Stunden |
| Reaktion P2 | 2 Arbeitstage | 1 Arbeitstag | 4 Stunden |
| Reaktion P3 / P4 | 3 Arbeitstage | 2 Arbeitstage | 1 Arbeitstag |
| Wiederherstellung | nach besten Kräften | nach besten Kräften | nach besten Kräften |
26.2 Arbeitstage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Österreich.
27. Prioritätsklassen
27.1 Störungen und Anfragen werden wie folgt eingestuft. Die Einstufung nimmt der Auftragnehmer nach Rücksprache mit dem Auftraggeber vor.
| Stufe | Bedeutung | Beispiel |
|---|---|---|
| P1 | Kritisch: Betrieb steht, kein Ausweichweg | Zentrales System nicht erreichbar, Sicherheitsvorfall |
| P2 | Hoch: wesentliche Funktion gestört oder viele Benutzer betroffen | E-Mail-Versand fällt aus, eine Abteilung kann nicht arbeiten |
| P3 | Mittel: Einzelfall, Arbeit läuft weiter | Ein Gerät startet nicht, Drucker offline |
| P4 | Gering: Anfrage oder Änderungswunsch | Neues Benutzerkonto, Softwareinstallation |
28. Reaktionszeit
28.1 Die Reaktionszeit ist die Zeit bis zur Rückmeldung und zum Beginn der Bearbeitung. Sie ist keine Zusage über den Zeitpunkt der Behebung.
28.2 Die Reaktionszeit beginnt mit dem Eingang der Meldung über den vereinbarten Meldeweg und läuft ausschließlich innerhalb der vereinbarten Servicezeit.
28.3 Eine verbindliche Wiederherstellungszeit wird nur zugesagt, soweit sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen bemüht sich der Auftragnehmer nach besten Kräften um eine rasche Behebung.
28.4 Die Fristen laufen nicht, solange die Bearbeitung von der Mitwirkung des Auftraggebers, von Leistungen Dritter oder von Umständen höherer Gewalt abhängt.
29. Datensicherung
29.1 Datensicherung und Wiederherstellung sind nur dann Leistungsinhalt, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.
29.2 Ist die Datensicherung vereinbart, ergeben sich Sicherungsintervall, Aufbewahrungsdauer und die angestrebte Wiederherstellungszeit aus dem Angebot.
30. Pönale
30.1 Eine Pönale für die Überschreitung vereinbarter Reaktionszeiten gilt nur, soweit sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.
30.2 Ist sie vereinbart, beträgt sie je angefangener Stunde der Überschreitung ein Prozent des monatlichen Nettoentgelts für die betroffene Leistung.
30.3 Die Summe aller Pönalen ist mit 20 Prozent des Nettoentgelts der letzten zwölf Monate für die betroffene Leistung begrenzt.
30.4 Mit der Pönale sind alle Ansprüche aus der Überschreitung von Reaktionszeiten abgegolten, soweit dem Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
31. Laufzeit laufender Services
31.1 Eine Mindestlaufzeit gilt nur, soweit sie im Angebot vereinbart ist.
31.2 Ohne abweichende Vereinbarung kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
32. Übergabe bei Vertragsende
32.1 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der geordneten Übergabe an ihn selbst oder an einen Nachfolger. Die Unterstützung wird nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz verrechnet.
32.2 Übergeben werden insbesondere die vorhandene Dokumentation, Konfigurationsstände und Zugangsdaten. Verbliebene Zugänge des Auftragnehmers werden nach Abschluss der Übergabe deaktiviert.
Stand: September 2026
N-ICT e.U.
Meldemannstraße 22/2/2502, A-1200 Wien
UID: ATU79754516 | FN 610317a
E-Mail: [email protected] | Web: www.n-ict.com
Vollständige IT-Kompetenz für Ihr Unternehmen
Strategische Beratung. Cloud-Migration. IT-Betrieb.